Schwangerschaftsabbruch

Die Diskussion um Paragraph 219a StGB

  • von  Cornelia Spachtholz
    13.12.2017
  • Beiträge [Partei]

Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (kurz: AsF; Arbeitsgemeinschaft der SPD) in Nürnberg begrüßt die Initiative der Frauenärztin Kristina Hänel, die am 12.12.2017 ihre Petition zur Abschaffung des Paragraph 219a Strafgesetzbuch (StGB) mit mittlerweile über 150.000 Unterstützerinnen und Unterstützern im Deutschen Bundestag abgegeben hat. Die Ärztin wurde am 24. November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000,- Euro verurteilt. Grund dafür war, dass Hänel auf ihrer Webseite über einen Link „Schwangerschaftsabbruch“ das Herunterladen einer PDF-Datei ermöglicht hatte, welche allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu dessen Durchführung in ihrer Praxis enthielt. Dadurch sah das Gericht eine Verletzung des Paragraph 219a StGB.

Der Paragraph 219a StGB verbietet, dass Ärztinnen und Ärzte für Schwangerschaftsabbruch „werben“. Dieser Paragraph ist ein Überbleibsel aus der NS-Zeit, er wurde 1933 in das StGB aufgenommen und wird heute noch gerne von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern benutzt, um Ärztinnen und Ärzte einzuschüchtern. Hänel übergab die Liste mit Unterschriften am Dienstag an Bundestagsabgeordnete der SPD, der Linken und der Grünen.

Die Vorsitzende der AsF Nürnberg, Cornelia Spachtholz, dazu: „Die Abschaffung des Paragraph 219a StGB ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Jede Frau hat grundsätzlich das Recht, selbstbestimmt über ihren Körper zu entscheiden. Es geht hier nicht um das Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern lediglich um die Möglichkeit sich legal bei einer fachlich qualifizierten Stelle vorab und rechtzeitig zu informieren. Diese Informationen qualifiziert, legal und online erhalten zu können ermöglicht zusätzlich einen geschützten Entscheidungsraum für die betroffenen Frauen.“ Da eine persönliche Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch ohnehin vorgeschrieben sei, wäre mit einem Hochschnellen der Schwangerschaftsabbruchzahlen, die ohnehin seit 2009 kontinuierlich sänken, nicht zu rechnen. Ärztinnen und Ärzte müssen in der Lage sein, sachlich über einen erlaubten Eingriff informieren zu dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen.

Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, müssen diesen innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durchführen lassen. Dafür müssen sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen.

Wenn es ihnen unmöglich ist, sich auf den Webseiten von Arztpraxen umfänglich über deren Dienstleistungen, also auch über Schwangerschaftsabbruch, zu informieren, werden sie gegebenenfalls in ihrem Recht auf freie Wahl des Arztes oder der Ärztin eingeschränkt.

„Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, sind in einer Notlage. Anstelle sie vollumfänglich auch mit barrierefreiem Zugang zu qualifizierter Information und Aufklärung für ihre Entscheidungsfindung, die unter Zeitdruck erfolgen muss, zuzüglich zur verpflichtenden Beratung zu unterstützen, schränken wir sie mit dem Paragraph 219a StGB ein. Das ist ein Umstand, den wir als AsF Nürnberg nicht hinnehmen!“, so Spachtholz.