2. Februar 2026 | Kommunalwahl'26

Kommunalwahlrecht für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger

Kein Alt-Text zur Verfügung gestellt. Bild: Shana Amigo

Dürfen EU-Ausländer bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren?
Ja. Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Kommunalwahlen in dem Land, in dem sie wohnen, sowohl aktives als auch passives Wahlrecht. Das bedeutet: Sie dürfen wählen und sich selbst als Kandidatin oder Kandidat aufstellen lassen.

Regelungen in Bayern

EU-Bürger werden – wie deutsche Staatsangehörige – automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Für die Wahl gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsbürger:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Mindestens drei Monate Aufenthalt in der Gemeinde oder im Landkreis mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (in der Regel der gemeldete Hauptwohnsitz)

  • Kein ausdrücklicher Ausschluss vom Wahlrecht

Wer bis spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend bei der zuständigen Gemeindeverwaltung melden.

Kein Wahlrecht für Nicht-EU-Staatsangehörige

Personen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sind weiterhin von Kommunalwahlen ausgeschlossen.
So darf beispielsweise ein portugiesischer Staatsbürger nach vier Monaten Wohnsitz in Nürnberg an Kommunalwahlen teilnehmen. Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland geboren wurde und seit 20 Jahren in Nürnberg lebt, hat hingegen kein Wahlrecht.

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Kein Alt-Text zur Verfügung gestellt. Bild: Maria Bayer